Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Fa. WaterBrothers – Kiefer GbR M.Eng. Thomas und Martin Kiefer
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
Sie haben somit Gültigkeit auf alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden und gelten auch dann, wenn nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht.
§ 2 Vertragsschluss / Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Aufträge bedürfen nach unserer Wahl unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend.
(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(5) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zu Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), sowie unsere Darstellungen desselben in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen, Datenblättern, Anleitungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Die Angaben sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
(7) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 ANGABEN, GEWÄHRLEISTUNG
(1) Die Angaben in unseren Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen oder Unterlagen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehenden Garantien dar.
(2) Bei etwaigen Zuverlässigkeitsangaben (Lebensdauer, Langzeitstabilität usw.) handelt es sich um statistisch ermittelte mittlere Werte. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, können aber im Einzelfall über- oder unterschritten werden.
§ 4 Gewerbliche Schutzrechte, Know-How (Kunde und Lieferant)
(1) Der Käufer erkennt unser Know-how, sowie unsere gewerblichen Schutzrechte an. Soweit nicht abweichend geregelt, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden; dies gilt insbesondere für vertrauliche Unterlagen, sowie mündlich kommuniziertes Know-how, vorgestellte Produktideen, Erfindungen, etc. Soweit nicht anderweitig, z. B. im Auftrag, ausdrücklich anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an dem im Rahmen unserer Leistungen entstandenen Know-how oder gewerblichen Schutzrechten keine Nutzungsrechte ein.
(2) Innerhalb des Marketing sind Bildmaterial und Schriftstücke vor Weiterreichung oder Bekanntmachung an Dritte mit uns abzustimmen und schriftlich von uns zu bestätigen.
(3) Der Lieferant oder Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Uns offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit dieses für den Käufer zumutbar ist.
(3) Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Das gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Ist uns oder dem Käufer auf Grund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Käufer zu erbringenden Vertragspflicht voraus. Bei Vorkasse-Zahlungen gilt die Lieferfrist ab Geldeingang, sofern im Angebot keine andere Lieferzeit gesetzt wurde.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten und –miete, Versicherungskosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1,0 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rücktritts- und weitergehenden Schadensersatzansprüche im Falle eines Annahmeverzuges unberührt.
(7) Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind unser Eigentum. Sofern diese nicht in einwandfreiem Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar. Wir behalten uns jedoch vor, im Einzelfall Lieferungen nur gegen Barzahlung auszuführen.
(2) Beim Versendungskauf (§ 6 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Wir werden dem Käufer die m Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Rechnungen für Reparaturen und Kundendienstleistungen sind ohne Skontoabzug sofort fällig.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen / auftragsbezogener Einzelanfertigung) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Bei Bestellungen unter 50,00 Euro netto Warenwert erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 20,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(8) Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten insbesondere Materialkosten und einschließlich öffentlicher Lasten (Zöllen, Steuern, Abgaben usw.) steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben. Falls die Preiserhöhung über 5 % liegt, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Das Rücktrittsrecht ist in einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich zu erklären.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
Gegebenenfalls zu entrichtende Umsatzsteuer sowie alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle und dergleichen), zu denen der Lieferant für Materiallieferungen und/oder Entsendung von Personal außerhalb der Bundesrepublik Deutschland herangezogen wird, trägt der Besteller.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung zahlungshalber an. Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und Ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Stundungsabreden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Mängelansprüche des Käufers
(1) Dem Kunden obliegt es, zur Wahrung seiner Rechte wegen Mängeln die Ware unverzüglich nach Anlieferung an den Kunden oder an den von Ihm bestimmten Dritten umfassend auf Mängel zu untersuchen.
Der Kunde hat offensichtliche Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären schriftlich zu rügen. Die gelieferten Gegenstände gelten als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Bei verstecken Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 437 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(5) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Bearbeitungs-, Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Wir haften nicht für Schäden, die unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen durch einfacher Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(6) Bei individuellen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Lieferung von Waren haften wir nur für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung, nicht jedoch für einen bestimmten Leistungserfolg.
(7) Bei Sonderanfertigungen bzw. bei Umbaumaßnahmen an Serienprodukten zum passenden Einbau, hat der Besteller die Pflicht, uns detaillierte Angaben zur Verfügung zu stellen. Sollten die Angaben des Bestellers oder seines Architekten / Planer falsch sein, mit der Folge, dass die bestellte Ware nicht verwendet bzw. eingebaut werden kann, so haftet für alle in Betracht kommenden Schäden lediglich der Besteller. Wir haften weder für Angaben des Bestellers noch für Angaben dessen Architekten.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Handelt es sich bei der Verkaufsware um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Für die Überprüfung von angeblich defekter und zurückgesandter Ware berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr, sofern die Ware sich als nicht mangelbehaftet herausstellen sollte. Die zu erhebende Bearbeitungsgebühr bemisst sich nach dem erforderlichen Aufwand hinsichtlich der technischen Überprüfung und wird im Stundensatz abgerechnet. Die mit der Rücksendung verbundenen Kosten werden vom Kunden übernommen.
§ 12 Warenkennzeichnung
Eine Veränderung des Liefergegenstandes bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine Veränderung des Liefergegenstandes und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
§ 13 Sonderregelung für Montage, Inbetriebnahme, Kundendienst und Wartung
Für den Fall, dass vom Auftrag Montage, Inbetriebnahme, Kundendienst und/oder Wartung umfasst ist, gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Ziffer 3 den sonstigen Regelungen dieser AVB vor.
(1) Montagearbeiten
Sofern der Auftrag Montagearbeiten beinhaltet, hat der Käufer bauseits auf seine Kosten sicherzustellen, dass zu Beginn und während der Montagearbeiten
1.1 Baufreiheit herrscht, d. h. wir ohne Behinderung durch Dritte die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen können;
1.2 geeignete Zufahrtsmöglichkeiten und Einbringungsöffnungen in der von uns vorgegebenen Größe vorhanden sind, sodass die Anlage mit allen erforderlichen Fahrzeugen zum Aufstellungsort transportiert werden kann; der Transportweg darf nicht behindert sein;
1.3 alle Liefergrenzen für Stromversorgung und Signalaustausch, gemäß den vereinbarten Spezifikationen, am vereinbarten Ort vorhanden sind;
1.4 der Aufstellungsort gegen Witterungseinflüsse und schädigende Einwirkungen durch Tiere geschützt und gegen unbefugten Zutritt gesichert ist;
1.5 jeweils ein Stromanschluss von 230/400 V, 50 Hz gemäß VDE-Vorschriften im Aufstellungsort und/oder Montageraum mit entsprechender Anschlussleistung vorhanden ist;
1.6 geeignete Lastaufnahmepunkte an Gebäude- und/oder Deckenkonstruktion zur Anbringung von Hebezeugen vorhanden sind;
1.7 die Schnittstellen zur Einbindung in bestehende Systeme, inkl. gegebenenfalls erforderlicher Absperrarmaturen, ausgeführt werden.
1.8 dass der Einsatzort hygienisch unbedenklich ist und eine Gesundheitsgefährdung ausschließt, dies gilt insbesondere im Umgang mit Wasser bzw. Betriebs- / und Abwasser;
1.9 für ausreichende Zu- und Abluft bei Arbeiten in Räumen oder Tanks bzw. Zisternen, Schächten zu sorgen.
(2) Inbetriebnahme, Kundendienst und Wartung
Sofern der Auftrag die Inbetriebnahme, Kundendienstarbeiten und/ oder die Wartung der Anlage oder Einzelkomponenten beinhaltet, stellt der Käufer auf seine Kosten und unter Berücksichtigung der in 3.1 zutreffenden Mitwirkungspflichten sicher, dass zu Beginn und während dieser Arbeiten zusätzlich
2.1 Baufreiheit herrscht; d. h. wir ohne Behinderung durch Dritte die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen können;
2.2 alle erforderlichen Betriebsmedien mit dem erforderlichen Volumenstrom und Fließdruck betriebsbereit zur Verfügung stehen;
2.3 die von der Anlage produzierten Wasserqualitäten (Produktwasser, Abwasser) mit den entsprechenden Volumenströmen abgenommen werden;
2.4 die für den Betrieb der Anlage notwendigen Luftvolumenströme abgeführt werden können und dürfen;
2.5 alle für den Betrieb der Anlage erforderlichen elektrischen Spannungen mit der erforderlichen Anschlussleistung betriebsbereit anliegen;
2.6 bei Grauwassernutzungsanlagen die Tanks / Zisternen zugänglich sind;
2.7 alle für den Betrieb der Anlage im Zusammenspiel mit Dritten erforderlichen und/oder vereinbarten Signale betriebsbereit anstehen;
2.8 geeignete klimatische Bedingungen des Aufstellungsortes für Einzelkomponenten und/oder Betriebsmittel eingehalten werden;
2.9 kein Wasser auf Bodenfläche im Montage- / Installationsbereich steht.
(3) Arbeiten im Ausland
Sofern die Leistungen im Ausland zu erbringen sind und unser Fachpersonal dafür eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis benötigt, hat der Käufer uns, vorbehaltlich der Vereinbarung im Einzelfall, gegenüber den örtlichen Behörden bei der Beantragung, Verlängerung oder Änderung der für die Durchführung der Leistung erforderlichen Erlaubnis im erforderlichen Umfang kostenlos zu unterstützen.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bornheim. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Wir können nach unserer Wahl den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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Bornheim, Oktober 2020
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